Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN [Stand 01/2016]


1. GELTUNGSBEREICH

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich, schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. VERTRAGSSCHLUSS / ANGEBOTSUNTERLAGEN / SCHUTZRECHTE

2.1. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist grundsätzlich nur die Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Bestellungen, Angebote und Angebotsbestätigungen sowie jede Änderung einer der vorgenannten Handlungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.

2.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurück zu geben. Werkzeuge und Formen, die wir zur Verfügung stellen oder die unter unserer Regie angefertigt werden, sind unser ausschließliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2.3. Bei Gegenständen, die nach Angaben des Kunden hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Kunden einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.

3. LIEFERUNG / LIEFERZEIT

3.1. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd im Sinne von ca.-Fristen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich fixe Liefertermine vereinbart wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

3.2. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich der technischen Ausführungen des Liefergegenstandes Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Liegt dem Kunden eine Freigabezeichnung vor, so beginnt die Lieferfrist erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen und akzeptieren wir diese, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der Anzahlung bei uns.

3.3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.

3.4. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.

4. PREISE

4.1. Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO, bei Inlandskunden ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht enthalten sind Nebenkosten, wie Aufwendungen für Verpackung, Versand und Transport. Bei ausländischen Kunden findet der Incoterm 2010 „FCA“ Anwendung.

4.2. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder bei unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich Verhandlungen mit dem Kunden über eine Preisanpassung zu verlangen. Können wir uns über die Höhe des Preises innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Preiserhöhungsverlangens nicht einigen, so sind beide Seiten berechtigt, für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages die außerordentliche Kündigung des Vertrages auszusprechen.

4.3. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug eingehend in bar fällig. Schecks gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.

4.5. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung durchzuführen und, falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4.6. Als Lieferant unvollständiger Maschinen sind wir gesetzlich zur Lieferung einer Montageanleitung in Deutsch verpflichtet. Soweit der Kunde die Lieferung der Montageanleitung in einer anderen Sprache wünscht, ist dies ausdrücklich mit uns zu vereinbaren.

5. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSENDUNG

5.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes geht alle Gefahr in jedem Falle – z. B. auch bei fob- und cif- Geschäften- auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft.

5.2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

6.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

6.3. Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt er hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

6.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn die Überschreitung vorliegt.

6.6. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen den Kunden angerechnet.

6.7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehende Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Der Kunde hat seinen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne von § 377 HGB nachzukommen, er hat die gelieferte Ware, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich hinsichtlich Menge und Mangelfreiheit zu untersuchen und Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen Positionen zu rügen.

7.2. Soweit ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei unserer Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

7.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.7. Werden Betriebs- oder Montageanleitungen nicht befolgt oder Teile ausgetauscht, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.8. Ansprüche des Kunden aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. GESAMTHAFTUNG

Eine weitergehende Haftung als in den Ziffern 7.1 bis 7.8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9. RÜCKSENDUNGEN

Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung und stets fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Als Kostenbeitrag für anfallende Lagerbereitmachungskosten etc. werden
40 %, mindestens jedoch 30,- Euro bei der Gutschrift abgezogen. Eine Verrechnung der Gutschrift
ist grundsätzlich nur mit Waren möglich.

10. GERICHTSSTAND / DATENSCHUTZ

10.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Kunden, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Verwendung.

10.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.

10.4. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) informieren wir Sie, dass wir unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage führen und in diesem Zusammenhang auch die Daten Ihres Unternehmens speichern und verarbeiten, die zur Abwicklung der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen notwendig sind. Diese Daten entstammen aus unseren Geschäftsbeziehungen und können daher gemäß § 28 BDSG zulässigerweise gespeichert werden.